Unsere Satzung

Vereinssatzung                                            Sc Delphin Gelsenkirchen und Buer e.V.




§ 1       Name und Sitz des Vereins

1          Der Verein führt den Namen „Schwimmclub Delphin Gelsenkirchen und Buer e.V."

2)         Der Verein hat den seinen Sitz in Gelsenkirchen

3)         Der Verein wurde am 01.08.1950 gegründet

4)         Die Vereinsfarben sind schwarz/rot

5)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2       Zweck und Tätigkeit des Vereins

1)         Der Schwimmclub „Delphin“ Gelsenkirchen und Buer e.V. mit Sitz in Gelsenkirchen

            verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

            Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff) aus dem

            Jahre 1977.

2)         Zweck des Vereins: Förderung des Sports.

3)         Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher

Übungen und Leistungen.

4)         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

5)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7)         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund (Gelsensport), oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 3       Mitgliedschaft

1)         Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der die Mitgliedschaft Beantragende hat

sich hierbei des vorgeschriebenen Aufnahmeantrages zu bedienen. Minderjährige

müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

2)         Die Mitgliedarten


a) ordentliche Mitglieder                                               - volles Stimmrecht -
b) jugendliche Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr         - ab 16 Jahren volles Stimmrecht –
c) Ehrenvorsitzende                                                      - volles Stimmrecht –

 

3)         Mit Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung an und

verpflichtet sich, diese zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über

die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist er nicht

verpflichtet die Gründe bekannt zu geben.


4)         Vorsitzende, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, können durch Beschluss der

Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mitglieder, die den

Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der

Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 4       Erlöschen der Mitgliedschaft

1)         Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

a) Tod

b) freiwilliger Austritt

c) Ausschluss

2)         Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer sechswöchigen

Kündigungsfristen zum Jahresende erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung

eines Erziehungsberechtigten erforderlich

3)         Ausschluss durch Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn ein wichtiger Grund

vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

 

 

 

§ 5       Mitgliedsbeiträge

1)         Der Beitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten und ist eine Bringschuld.

Zahlungsweise ist Bargeldlos, es soll in der Regel das Lastschriftverfahren sein. Die

Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die

Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

2)         Bei der Festsetzung darf die Finanzlage des Vereins nicht außer Achtgelassen werden.



§ 6       Vereinsorgane

 

Vereinsorgane sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der geschäftsführende Vorstand

c)      der Gesamtvorstand

 

 

§ 7       Mitgliederversammlung

1)         Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr und zwar in den ersten

drei Monaten in Gelsenkirchen einberufen werden.

2)         Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung, muss drei Wochen vor dem Termin im Schaukasten des Zentralbades

veröffentlicht oder schriftlich zugesandt werden.

3)         Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig, wenn

zur Mitgliederversammlung satzungsgemäß eingeladen wurde.

4)         Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu der Mitgliederversammlung Anträge stellen,

wenn diese mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden

schriftlich eingegangen sind.

5)         Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes

besagt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet

Ablehnung.

6)         Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt

in offner Abstimmung. Wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt oder

stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist geheime Abstimmung durchzuführen.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7)         Antrage auf Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der in

§ 7 Abs. 3 genannten Mitglieder.

 


8)         Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls der ¾ Mehrheit der in

§ 7 Abs. 3 genannten Mitglieder

9)         Auf schriftlichen Antrag mit Angabe von Gründen, des zehnten Teils der

stimmberechtigten Mitglieder, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen.

10)       Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden der Versammlung

und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 8       Vorstand

1)         Der geschäftsführende Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:


a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Hauptkassierer

 

2)         Je zwei vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3)         Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

 

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Kassierer

c) dem Sportwart (technischer Leiter)

d) dem Jugendwart

e) der Frauenwartin

f) dem Männerwart

g) dem Sozialwart



§ 9       Ältestenrat

 

1)         Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Ältestenrates.

2)         Der Vorsitzende (zugleich Vorsitzender des Ältestenrates) und der Geschäftsführer

sind Mitglieder des Ältestenrates.

3)         Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Ältestenrat wählen.

4)         Der Ältestenrat soll in besonders schwerwiegenden Fällen vermitteln.


 



§ 10     Vereinsjugend

 

1)         Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die ihrer

zufließenden Mittel.

2)         Durch die Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist, werden die Belange der

Vereinsjugend geregelt.


§ 11     Inkrafttreten der Satzung

 

Die Mitgliederversammlung am 20.01.1997 beschloss die Neufassung der Satzung.

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig.

 

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